Warum ein Handy den Seefunk an Bord nicht ersetzt

Ich höre es beinahe täglich: Seefunk ist out, ich habe doch mein Handy.

Ja klar, ich habe ein Handy, und Sie wahrscheinlich auch. Haben Sie schon einmal versucht, jemanden anzurufen, dessen Telefonnummer Ihnen nicht bekannt ist?

Haben Sie schon einmal in einem Funkloch gesteckt, und Ihre Gespräche wurden unterbrochen oder kamen erst garnicht zustande?

Ich denke, wir brauchen uns nicht länger über das Thema Handy zu unterhalten.

Was an Bord eines Schiffes zählt, ist die Sicherheit.

Sie hat oberste Priorität.

Was nützt es Ihnen also, wenn Sie in wenigen hundert Meter Entfernung eine Yacht, einen Fischer oder ein anderes Schiff sehen, dass Ihnen möglicherweise eine wichtige Auskunft geben kann, das Ihnen zu Hilfe kommen oder andere Hilfe organisieren könnte und das Sie nicht erreichen, weil Sie kein Funkgerät an Bord haben?

Ein Funkgerät ist nicht nur lebensnotwendig in kritischen Situationen, sondern auch wichtig, um Kontakt mit Schleusen, dem Hafenfunk oder anderen Institutionen aufzunehmen.

Regeln beim Funken

Um ein heilloses Funkdesaster auf allen Kanälen zu vermeiden, gibt es bestimmte Regeln beim Funken. Diese Regeln gelten international, genauso wie auch eine gewisse "Funksprache" üblich ist.

Funksprüche müssen kurz, klar und für jedermann verständlich sein. Außerdem müssen sie trotz der Kürze alle notwendigen Angaben enthalten, die eine Identifikation der Beteiligten, die Ermittlung deren Position und der Situation oder der zu treffenden Maßnahmen ermöglichen.

International werden die Funksprüche in englischer Sprache abgewickelt. Jedoch ist es durchaus üblich, im Kontakt mit deutschen Funkstellen und im Binnenbereich in deutscher Sprache zu kommunizieren.

Wer muss ein Funkzeugnis haben?

Früher reichte es aus, wenn irgendein Besatzungsmitglied an Bord einer mit Funk ausgerüsteten Yacht im Besitz des Sprechfunkzeugnisses war.

Durch die Neuregelung der seeverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 6. August 2005 ist nun der Schiffsführer verpflichtet, entsprechend der funktechnischen Aurüstung der Yacht seine Qualifikation durch den Besitz des entsprechenden Funkzeugnisses nachzuweisen.

Eine wesentliche schärfere Regelung, die vorsah, den Besitz von Funkbetriebszeugnissen mit dem Besitz von Sportbootführerscheinen zu koppeln, ist nicht in Kraft getreten.

Übergangsregelung

Die bis Ende 2009 geltende Übergangsregelung, nach der von der Erhebung eines Bußgeldes abgesehen wurde, wenn der Schiffsführer einer funktechnisch entsprechend ausgerüsteten Yacht nicht im Besitz eines SRC bzw. LRC ist, gilt seit 1.1.2010 nicht mehr. Nun ist das Nicht-Vorhanden-Sein eines Funkzeugnis eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet wird.

Welche Funkzeugnisse gibt es, wo braucht man welches?

Bei den Funkzeugnissen wird nach Einsatzgebieten unterschieden. Es gibt

für den Binnenbereich:

UBI - UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk

für die See:

SRC - Short Range Certificate - Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis

LRC - Long Range Certificate - Allgemeines Funkbetriebszeugnis

Das UBI (Binnenverkehr)wird auf Ultrakurzwelle (UKW) abgewickelt, und die Funkgeräte sind mit der automatischen Senderkennung ATIS (Automatic Transmission Identification System) ausgestattet.

SRC wird ebenfalls auf UKW abgewickelt, die Funkanlage verfügt zusätzlich über einen DSC-Controller (Digital Selective Controller), mit dem ein digitalisiertes Anrufverfahren durchgeführt werden kann.

LRC verfügt zusätzlich zum UKW auch über Grenzwellen- und Kurzwellenfrequenzen, hat dadurch eine merklich größere Reichweite.

Während die handelsüblichen Funkgeräte sowohl für UBI als auch für SRC einsatzfähig sind, ist die Ausstattung für LRC, also mit Grenz- und Kurzwelle eher bei der Großschifffahrt zu finden.

Downloadbereich

Zur Vorbereitung auf die Prüfung finden Sie Links zum Download der amtlichen Fragenkataloge für die Seefunk-Prüfungen.

Dazu benötigen Sie den Adobe Acrobat-Reader.

Fragenkatalog UBI

Fragenkatalog SRC

Fragenkatalog LRC

Eine Auswahl von möglichen Seefunktexten erhalten Sie hier.

Update 2011

Die für den 1.4.2011 vorgesehene Änderung des Prüfungsverfahrens für das SRC und das LRC auf das sog. "Multiple-Choice-Verfahren" ist nun auf den 1. Oktober 2011 verschoben worden. Die entsprechenden Prüfungsfragenkataloge können Sie unter den folgenden Links downloaden:

Fragenkatalog SRC ab 1.10.2011
Fragenkatalog LRC ab 1.10.2011

Wie läuft eine Prüfung ab?

Funksprüche, theoretisches Wissen über den Funkverkehr an Bord und die Handhabung des Funkgerätes werden im Rahmen von Lehrgängen an Wassersportschulen gelehrt.

Dort sind auch die Funkgeräte vorhanden, die von den Prüfungskommissionen eingesetzt werden. D.h. Sie werden an den Orginal-Geräten ausgebildet und sind so vor bösen Überraschungen bei der Prüfung sicher.

ICOM IC-501 Funkgeraet

Bei der Prüfung, die vor einem Prüfungsausschuss des DSV abgelegt wird, müssen Sie Ihre theoretischen Kenntnisse unter Beweis stellen. Es gibt einen Fragebogen, es werden Funksprüche diktiert, die übersetzt werden müssen (deutsch/englisch und englisch/deutsch) und Sie müssen eine praktische Prüfung an den Funkgeräten ablegen.

Dazu werden Ihnen Aufgaben gestellt, wie z.B.

"Ihr Schiff hat einen Maschinenschaden. Sie sind manövrierunfähig und benötigen Schlepperhilfe. Was tun Sie?"

Je nachdem, wie die Aufgabe formuliert wird, müssen Sie den Funkspruch aufnehmen, übersetzen, und in der korrekten Form übermitteln.

Nachdem alle Prüfungsteile bestanden wurden, wird Ihnen Ihr neues Seefunkzeugnis ausgehändigt.




UBI-Sprechfunkzeugnis
SRC Funkzeugnis
LRC Funkzeugnis

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Alle Seefunkzeugnisse sind international und unbefristet gültig.

Mindestalter:

für UBI und SRC: 15 Jahre

für LRC: 18 Jahre

Informationen über Prüfungen, Termine und Prüfungsanträge erteilen die regionalen Prüfungsausschüsse.


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